Gegenstand dieser Kooperationsvereinbarung ist die Regelung
von vertraglichen Bindungen und Verpflichtungen zwischen einem
Verwertungsbetrieb und einer Annahmestelle zum Zwecke der Erfüllung von nach
der Altauto-Verordnung geforderten Regelungen zur Überlassung und Entsorgung
von Altautos.
Altautos im Sinne der Altauto-Verordnung sind
Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach der Anlage II A der Richtlinie
70/156/EWG des Rates vom 6.2.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S.1 - Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
mit mindestens 4 Rädern und höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz),
die Abfall nach § 3 Abs. Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sind (bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder
entledigen muß).
Annahmestellen sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altautos
im Auftrag von Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen und an diese
weiterleiten, ohne selbst Verwertungsbetrieb zu sein.
Verwertungsbetriebe sind Betriebe oder Betriebsteile zur
Lagerung, Behandlung und Verwertung von Altautos.
1. Altautos im Auftrag des Verwertungsbetriebes anzunehmen,
bereitzustellen und an diesen weiterzuleiten. Eine Annahme, Bereitstellung
oder Weiterleitung für Verwertungsbetriebe, mit denen keine
Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, ist ausgeschlossen.
2. nur Verwertungsnachweise auszustellen/auszuhändigen,
die ihr vom Verwertungsbetrieb übergeben wurden; diese sind pflichtgemäß,
den Vorgaben der Altauto-Verordnung entsprechend und sorgfältig auszufüllen;
3. die für den Verwertungsbetrieb bestimmten Durchschläge
der ausgestellten/ausgefüllten sowie der ungültigen (fehlerhaft ausgefüllten),
entsprechend gekennzeichneten Verwertungsnachweise dem Verwertungsbetrieb zu
übersenden. Gleiches gilt für die Fahrzeugpapiere und -schlüssel nach Aushändigung
des Verwertungsnachweises und Bereitstellung des Altautos zur Abholung;
4. Altautos nur anzunehmen und bereitzustellen, nicht
jedoch zu behandeln, insbesondere nicht trockenzulegen oder Bauteile zu
demontieren;
5. angenommene Altautos nicht direkt übereinander zu
schichten und nicht auf der Seite oder auf dem Dach liegend bereitzustellen.
Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß Beschädigungen flüssigkeitstragender
Bauteile (z.B. Ölwannen, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie
z.B. Glasscheiben, vermieden werden;
6. mit dem Verwertungsbetrieb Vereinbarungen über den
Abholrhythmus von Altautos zu treffen, um Umweltschäden durch die
Bereitstellung auszuschließen;
7. bei der Annahme, Bereitstellung und Weiterleitung der
Altautos alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die
Vorschriften der Altauto-Verordnung und des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie der hierzu ergangenen Verordnungen, einzuhalten;
8. über eine dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche
Nutzungsgenehmigung zu verfügen und darüber hinausgehende rechtliche
Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einzuhalten;
9. sich unverzüglich gemäß den Regelungen der
Altauto-Verordnung anerkennen zu lassen. Eine Kopie der Bescheinigung in der
jeweils gültigen Fassung wird dem Vertragspartner unaufgefordert und unverzüglich
überlassen.
§ 4
Pflichten des Verwertungsbetriebes
Der Verwertungsbetrieb verpflichtet sich,
1. die ordnungsgemäße Verwertung von Altautos und die
Entsorgung dabei anfallender Stoffe gemäß den geltenden Bestimmungen
sicherzustellen;
2. alle Altautos, für die von der Annahmestelle ein
Verwertungsnachweis des Verwertungsbetriebes an den Letztbesitzer ausgehändigt
wurde, zur Verwertung anzunehmen;
3. nur Verwertungsnachweise an Annahmestellen auszugeben,
mit denen entsprechende Kooperationsvereinbarungen vorliegen (ausgenommen die
Ausgabe von Verwertungsnachweisen an den Letztbesitzer eines Altautos bei
direkter Überlassung an den Verwertungsbetrieb);
4. der Annahmestelle durchnumerierte Verwertungsnachweise,
die den Namen und die Anschrift des Verwertungsbetriebes und der Annahmestelle
enthalten, in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
5. Altautos, die dem Anwendungsbereich der
Altauto-Verordnung unterliegen, ausschließlich von anerkannten
Annahmestellen, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, oder vom letzten
Besitzer des Altautos direkt zu übernehmen;
6. Altautos, die von der Annahmestelle zur Abholung
bereitgestellt wurden, entsprechend der gesonderten Vereinbarung (vgl. § 3
Ziff. 6), abzuholen;
7. sicherzustellen, daß alle zur Errichtung und zum
Betrieb einer Altauto-Verwertung erforderlichen Genehmigung nach BImSchG oder
die nach § 67 des BImSchG erforderlichen Anzeigen vorliegen und die
umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Betrieb ist
so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an
die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche
Beseitigung von Abfällen eingehalten werden;
8. bereits bei Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung
über eine Anerkennung als Verwertungsbetrieb gemäß Altauto-Verordnung zu
verfügen. Eine Kopie der Bescheinigung in der jeweils gültigen Fassung wird
dem Vertragspartner unaufgefordert und unverzüglich überlassen.
§ 5
Annahmekonditionen
Der Preis für die Überlassung der Altautos seitens der
Annahmestelle an den Verwertungsbetrieb wird für jedes Altauto frei zwischen
dem Verwertungsbetrieb und der Annahmestelle ausgehandelt. Siehe hierzu Anlage
1 zu dieser Kooperationsvereinbarung.
Die Parteien einigen sich darüber, wer die Verladung und den
Transport durchführt. Die Kosten und die Gefahr tragen der jeweilige
Auftraggeber bzw. diejenige Vertragspartei, die die Verladung oder den
Transport übernommen hat.
§ 6
Haftung
1. Entstehen dem Verwertungsbetrieb Schäden durch die
nichtvertragsgemäße Verwendung der übergebenen Verwertungsnachweise, kann
er unbeschadet aller übrigen Ansprüche gegenüber der Annahmestelle
Schadenersatz geltend machen.
2. Bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet die zum
Schadenersatz verpflichtete Vertragsdatei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch für einfache Fahrlässigkeit.
3. Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig von Ansprüchen
Dritter frei, soweit der Anspruch des Dritten auf einen Verstoß gegen die
Pflichten dieses Vertrages beruht, der in den Verantwortungsbereich der
jeweils anderen Partei fällt.
§ 7
Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung und
Vertragslaufzeit
Die Kooperationsvereinbarung
1. wird vorbehaltlich der Anerkennung der Annahmestelle
geschlossen. Sie tritt mit dem Zugang (per Einschreiben mit Rückschein/Empfangsbestätigung)
der Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Altauto-Verordnung beim Verwertungsbetrieb
in Kraft.
Vertragslaufzeit und Kündigung:
2. Die Kooperationsvereinbarung wird zunächst auf ein Jahr
geschlossen, verlängert sich aber um jeweils 12 Monate, wenn nicht mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres die schriftliche Kündigung
beim Vertragspartner eingegangen ist.
3. Beiden Vertragspartnern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht
zu, wenn der jeweils andere Vertragspartner wiederholt oder nachhaltig seine
Vertragspflichten verletzt und zuvor abgemahnt wurde.
4. Erfolgt eine Kündigung nach Ziff. 3, bleibt hiervon die
Geltendmachung bestehender Ansprüche, insbesondere aufgrund eines erfolgten
Pflichtverstoßes, unberührt.
5. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, eine Kündigung
der Kooperationsvereinbarung der für sie zuständigen Stelle unverzüglich
mitzuteilen.
6. Erlischt die Anerkennung eines Vertragspartners als
Annahmestelle bzw. als Verwertungsbetrieb, erlischt im gleichen Moment die
Kooperationsvereinbarung. Über das Erlöschen der Anerkennung ist unverzüglich
die andere Vertragspartei zu unterrichten.
7. Sobald die Kooperationsvereinbarung endet, haben beide
Seiten unverzüglich im Außenverhältnis die Darstellung als Vertragspartner
einzustellen. Die Annahmestelle ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr
berechtigt, die Verwertungsnachweise des Verwertungsbetriebes zu verwenden und
hat die nicht verwendeten Exemplare an den Verwertungsbetrieb zurückzugeben.
§ 8
Sonstige Regelungen
1. Über die nach dieser Vereinbarung übernommenen Rechte und
Pflichten hinaus sind beide Vertragspartner nicht berechtigt, für die andere
Vertragspartei Erklärungen abzugeben oder rechtsverbindliche Handlungen
vorzunehmen, es sei denn mit dessen ausdrücklicher Zustimmung.
2. Alle Änderungen dieses Vertrages und alle sonstigen das
Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen der Vertragsparteien haben
schriftlich zu erfolgen.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der
Vereinbarung nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall schon
jetzt, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung herbeizuführen, die dem
wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt, falls die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.
4. Erfüllungsort für alle aus dieser Vereinbarung sich
ergebenden Verpflichtungen ist Regensburg.
5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vereinbarung
ist Regensburg.
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Ort, Datum
Ort, Datum
Verwertungsbetrieb
Annahmestelle
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(Stempel, Unterschrift)
(Stempel, Unterschrift)