Kooperationsvertrag

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Entsorgungskosten

Kooperationsvertrag für Annahmestellen

Kooperationsvereinbarung

zwischen

AUTO-MASS GmbH, Autoverwertung

Böhmerwaldstr. 99, 93173 Wenzenbach

vertreten durch: GF Maß Werner

- nachfolgend Verwertungsbetrieb genannt -

 

und

 

Ihrer Firma

- nachfolgend Annahmestelle genannt -

wir folgender Vertrag geschlossen

 

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

 

Gegenstand dieser Kooperationsvereinbarung ist die Regelung von vertraglichen Bindungen und Verpflichtungen zwischen einem Verwertungsbetrieb und einer Annahmestelle zum Zwecke der Erfüllung von nach der Altauto-Verordnung geforderten Regelungen zur Überlassung und Entsorgung von Altautos.

 

§ 2

Begriffsdefinition

 

Altautos im Sinne der Altauto-Verordnung sind Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach der Anlage II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.2.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S.1 - Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern und höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), die Abfall nach § 3 Abs. Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind (bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß).

 

Annahmestellen sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altautos im Auftrag von Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen und an diese weiterleiten, ohne selbst Verwertungsbetrieb zu sein.

 

Verwertungsbetriebe sind Betriebe oder Betriebsteile zur Lagerung, Behandlung und Verwertung von Altautos.

 

 

§ 3

Pflichten der Annahmestelle

 

Die Annahmestelle verpflichtet sich,

 

1. Altautos im Auftrag des Verwertungsbetriebes anzunehmen, bereitzustellen und an diesen weiterzuleiten. Eine Annahme, Bereitstellung oder Weiterleitung für Verwertungsbetriebe, mit denen keine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, ist ausgeschlossen.

2. nur Verwertungsnachweise auszustellen/auszuhändigen, die ihr vom Verwertungsbetrieb übergeben wurden; diese sind pflichtgemäß, den Vorgaben der Altauto-Verordnung entsprechend und sorgfältig auszufüllen;

3. die für den Verwertungsbetrieb bestimmten Durchschläge der ausgestellten/ausgefüllten sowie der ungültigen (fehlerhaft ausgefüllten), entsprechend gekennzeichneten Verwertungsnachweise dem Verwertungsbetrieb zu übersenden. Gleiches gilt für die Fahrzeugpapiere und -schlüssel nach Aushändigung des Verwertungsnachweises und Bereitstellung des Altautos zur Abholung;

 

4. Altautos nur anzunehmen und bereitzustellen, nicht jedoch zu behandeln, insbesondere nicht trockenzulegen oder Bauteile zu demontieren;

 

5. angenommene Altautos nicht direkt übereinander zu schichten und nicht auf der Seite oder auf dem Dach liegend bereitzustellen. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß Beschädigungen flüssigkeitstragender Bauteile (z.B. Ölwannen, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z.B. Glasscheiben, vermieden werden;

 

6. mit dem Verwertungsbetrieb Vereinbarungen über den Abholrhythmus von Altautos zu treffen, um Umweltschäden durch die Bereitstellung auszuschließen;

 

7. bei der Annahme, Bereitstellung und Weiterleitung der Altautos alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der Altauto-Verordnung und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der hierzu ergangenen Verordnungen, einzuhalten;

 

8. über eine dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung zu verfügen und darüber hinausgehende rechtliche Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einzuhalten;

 

9. sich unverzüglich gemäß den Regelungen der Altauto-Verordnung anerkennen zu lassen. Eine Kopie der Bescheinigung in der jeweils gültigen Fassung wird dem Vertragspartner unaufgefordert und unverzüglich überlassen.

 

 

§ 4

Pflichten des Verwertungsbetriebes

 

Der Verwertungsbetrieb verpflichtet sich,

 

1. die ordnungsgemäße Verwertung von Altautos und die Entsorgung dabei anfallender Stoffe gemäß den geltenden Bestimmungen sicherzustellen;

 

2. alle Altautos, für die von der Annahmestelle ein Verwertungsnachweis des Verwertungsbetriebes an den Letztbesitzer ausgehändigt wurde, zur Verwertung anzunehmen;

 

3. nur Verwertungsnachweise an Annahmestellen auszugeben, mit denen entsprechende Kooperationsvereinbarungen vorliegen (ausgenommen die Ausgabe von Verwertungsnachweisen an den Letztbesitzer eines Altautos bei direkter Überlassung an den Verwertungsbetrieb);

 

4. der Annahmestelle durchnumerierte Verwertungsnachweise, die den Namen und die Anschrift des Verwertungsbetriebes und der Annahmestelle enthalten, in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.

 

5. Altautos, die dem Anwendungsbereich der Altauto-Verordnung unterliegen, ausschließlich von anerkannten Annahmestellen, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, oder vom letzten Besitzer des Altautos direkt zu übernehmen;

 

6. Altautos, die von der Annahmestelle zur Abholung bereitgestellt wurden, entsprechend der gesonderten Vereinbarung (vgl. § 3 Ziff. 6), abzuholen;

 

7. sicherzustellen, daß alle zur Errichtung und zum Betrieb einer Altauto-Verwertung erforderlichen Genehmigung nach BImSchG oder die nach § 67 des BImSchG erforderlichen Anzeigen vorliegen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen eingehalten werden;

 

8. bereits bei Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung über eine Anerkennung als Verwertungsbetrieb gemäß Altauto-Verordnung zu verfügen. Eine Kopie der Bescheinigung in der jeweils gültigen Fassung wird dem Vertragspartner unaufgefordert und unverzüglich überlassen.

 

§ 5

Annahmekonditionen

 

Der Preis für die Überlassung der Altautos seitens der Annahmestelle an den Verwertungsbetrieb wird für jedes Altauto frei zwischen dem Verwertungsbetrieb und der Annahmestelle ausgehandelt. Siehe hierzu Anlage 1 zu dieser Kooperationsvereinbarung.

 

Die Parteien einigen sich darüber, wer die Verladung und den Transport durchführt. Die Kosten und die Gefahr tragen der jeweilige Auftraggeber bzw. diejenige Vertragspartei, die die Verladung oder den Transport übernommen hat.

 

 

§ 6

Haftung

 

1. Entstehen dem Verwertungsbetrieb Schäden durch die nichtvertragsgemäße Verwendung der übergebenen Verwertungsnachweise, kann er unbeschadet aller übrigen Ansprüche gegenüber der Annahmestelle Schadenersatz geltend machen.

 

2. Bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet die zum Schadenersatz verpflichtete Vertragsdatei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch für einfache Fahrlässigkeit.

 

3. Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig von Ansprüchen Dritter frei, soweit der Anspruch des Dritten auf einen Verstoß gegen die Pflichten dieses Vertrages beruht, der in den Verantwortungsbereich der jeweils anderen Partei fällt.

 

§ 7

Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung und Vertragslaufzeit

 

Die Kooperationsvereinbarung

 

1. wird vorbehaltlich der Anerkennung der Annahmestelle geschlossen. Sie tritt mit dem Zugang (per Einschreiben mit Rückschein/Empfangsbestätigung) der Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Altauto-Verordnung beim Verwertungsbetrieb in Kraft.

 

Vertragslaufzeit und Kündigung:

 

2. Die Kooperationsvereinbarung wird zunächst auf ein Jahr geschlossen, verlängert sich aber um jeweils 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres die schriftliche Kündigung beim Vertragspartner eingegangen ist.

 

3. Beiden Vertragspartnern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der jeweils andere Vertragspartner wiederholt oder nachhaltig seine Vertragspflichten verletzt und zuvor abgemahnt wurde.

 

4. Erfolgt eine Kündigung nach Ziff. 3, bleibt hiervon die Geltendmachung bestehender Ansprüche, insbesondere aufgrund eines erfolgten Pflichtverstoßes, unberührt.

 

5. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, eine Kündigung der Kooperationsvereinbarung der für sie zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

 

6. Erlischt die Anerkennung eines Vertragspartners als Annahmestelle bzw. als Verwertungsbetrieb, erlischt im gleichen Moment die Kooperationsvereinbarung. Über das Erlöschen der Anerkennung ist unverzüglich die andere Vertragspartei zu unterrichten.

 

7. Sobald die Kooperationsvereinbarung endet, haben beide Seiten unverzüglich im Außenverhältnis die Darstellung als Vertragspartner einzustellen. Die Annahmestelle ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr berechtigt, die Verwertungsnachweise des Verwertungsbetriebes zu verwenden und hat die nicht verwendeten Exemplare an den Verwertungsbetrieb zurückzugeben.

 

 

§ 8

Sonstige Regelungen

 

1. Über die nach dieser Vereinbarung übernommenen Rechte und Pflichten hinaus sind beide Vertragspartner nicht berechtigt, für die andere Vertragspartei Erklärungen abzugeben oder rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen, es sei denn mit dessen ausdrücklicher Zustimmung.

 

2. Alle Änderungen dieses Vertrages und alle sonstigen das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen der Vertragsparteien haben schriftlich zu erfolgen.

 

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall schon jetzt, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung herbeizuführen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

 

4. Erfüllungsort für alle aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen ist Regensburg.

 

5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vereinbarung ist Regensburg.

 

______________________          _________________

Ort, Datum                                     Ort, Datum

 

Verwertungsbetrieb                         Annahmestelle

 

_______________________        _____________________

(Stempel, Unterschrift)                     (Stempel, Unterschrift)

 

 

 

 

 

 

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